Eingetragen im Vereinsregister Osnabrück - VR 201352
Gemeinnützigkeit anerkannt

Präambel

Transsexualität (Neurogenitales Syndrom) - die Gewissheit der Betroffenen im falschen Körper zu leben, also eine fehlende Übereinstimmung von Gehirngeschlecht und Geschlechtskörper - ist auch in der heutigen Zeit noch sehr Vorurteilsbelastet. Bei den Betroffenen, der Öffentlichkeit und der Medizin besteht noch eine große Unsicherheit was Transsexualität bedeutet. Vielfach wird vermutet, es habe mit Sexualität und Männern im Röckchen zu tun, und es sei heilbar. So fällt es diesen Menschen schwer die eigene Transsexualität zu erkennen oder auszuschließen, und zu ihrem wahren Geschlechtskörper zu finden.

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gestellt die Vorurteile zur Transsexualität abzubauen. Der Verein möchte Betroffenen bei der Selbstfindung helfen und ihnen bei ihrem ganz individuellem Weg bei Seite stehen. Auch will sich der Verein für die spezifischen Bedürfnisse der Transsexuellen einsetzen und Arbeiten unterstützen, die dazu führen die Hintergründe der Transsexualität besser zu verstehen. Der Verein wird sich bemühen umfangreiche Informationen über die Natur der Transsexualität für Betroffene, Politik, Medien und Allgemeinheit bereit zu stellen.

Um auch Menschen die ihre transsexuelle Vergangenheit nicht offen legen möchten eine Mitgliedschaft zu ermöglichen, kann auch eine sog. anonyme Mitgliedschaft im “Vereinigung-TransSexuelle-Menschen e.V.” abgeschlossen werden. Auf deren personenbezogenen Daten haben dann nur Mitglieder zugriff die eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis §5 BDSG unterschrieben haben. Wir bitten alle Personen mit transsexueller Vergangenheit, zumindest eine anonyme Mitgliedschaft im Verein in Betracht zu ziehen, da so die Unterstützung und Verbesserung der Situation für transsexuelle Menschen verbessert werden kann.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister den Namen: Vereinigung-TransSexuelle-Menschen e.V. (Kurzform VTSM), im folgendem Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister Osnabrück eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Melle
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Aufgabenfelder betreffen vor allem Gesundheit, Arbeit, Soziales und Aufklärung im Bereich Transsexualität. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist es Menschen, die sich mit dem durch die Geburt gegebenem Geschlecht nicht identifizieren, bei der Selbstfindung zu helfen, ihnen auf ihrem individuellem Weg behilflich zu sein.
  3. Der Verein wird die Politik, die Medien und die Öffentlichkeit durch ihn als geeignet erscheinende Maßnahmen über die Transsexualität aufklären. Er wird versuchen ein politisches und soziales Umfeld zu schaffen welches die Stigmatisierung und Vorurteile beseitigt.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Einrichtung und Vernetzung von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen für Betroffene sowie Informationsveranstaltungen und Schulungen.
  5. Der Verein ist bemüht Informationen bereit zu stellen die zur Aufklärung über die Hintergründe der Transsexualität geeignet sind.
  6. Der Verein wird sich bemühen transsexuelle Personen über die aktuellen medizinischen Möglichkeiten zu informieren und sich für deren Verbesserung einsetzen.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein kann besonders aktiven Mitgliedern eine pauschale Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26 EStG gewähren. Darüber hinaus können den Mitgliedern die Kosten erstattet werden die ihnen durch ihre vom Verein beauftragte Tätigkeit entstanden sind.
  3. Der Verein kann für fest umrissenen Aufgaben, die dem Zweck des Vereins entsprechen, Personen in Voll- oder Teilzeit einstellen. Die Bezahlung erfolgt aus dem Vereinsvermögen.
  4. Über die pauschale Aufwandsentschädigung und Beauftragung sowie die in Folge dessen zu erstattende angemessene Kostenerstattung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Transsexuelle Personen (*1) sowie Personen mit transsexueller Vergangenheit (*2) können eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen.
  2. Personen die den Bestimmungen nach §4 Nr.1 nicht entsprechen können eine ordentliche Mitgliedschaft nur dann beantragen wenn sie den Personen nach §4 Nr.1 besonders nahe stehen. Hierzu zählen die Eltern von Jugendlichen oder Lebenspartner.
  3. Personen die berufsmäßig mit dem Thema Transsexualität zu tun haben oder hatten, können eine ordentliche Mitgliedschaft beantragen. Voraussetzung ist in jedem dieser Fälle dass die Mitgliedschaft beantragenden Personen die Ziele und Aufgabenstellung des Vereins mit tragen und unterstützen.
  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig, mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  5. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die Vereinsaufgaben unterstützen möchte.
  6. Personen, nach §4 Nr.1 und Nr.2 können eine anonyme Mitgliedschaft beantragen. Dies soll dem Offenbarungsverbot §5 TSG Rechnung tragen. Die personenbezogenen Daten dieser Mitglieder unterliegen einem besonderem Schutz und dürfen nur von solchen Mitgliedern eingesehen werden, die eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis § 5 BDSG unterschrieben haben.
  7. Personen die im Sinne der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist Beitragsfrei. Ehrenmitglieder können von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden, die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

(*1)Als Transsexuell ist hier die Eigenschaft gemeint die als Diskrepanz zwischen Gehirngeschlecht und Geschlechstkörper bezeichnet werden kann. Menschen die diese Diskrepanz empfinden sind im Sinne dieser Satzung als transsexuelle Person zu bezeichnen.

(*2)Als Frauen und Männer mit transsexueller Vergangenheit im Sinne dieser Satzung sind die Personen zu verstehen die diese Diskrepanz durch genitalangleichende Maßnahmen behoben haben.

Wir sind uns darüber im klarem dass nur die Person selbst diese Zuordnung treffen kann. Wir vertrauen auf die Ehrlichkeit derjenigen die eine Mitgliedschaft beantragen. Sollte sich später herausstellen das ein Mitglied nicht Transsexuell und auch keine transsexuelle Vergangenheit im Sinne dieser Satzung hatte, kann der Vorstand diese Person aus dem Verein ausschließen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Ein Ausschluss ist insbesondere auch dann begründet wenn ein Mitglied die Aufnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören, die Anhörung kann schriftlich erfolgen.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge

  1. Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Personen mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen können von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Über den Antrag zur Befreiung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Befreiung besteht nicht.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und ist zuständig für:

    • Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl des Kassenprüfers, der dem Vorstand nicht angehören darf, die Wiederwahl ist zulässig
    • Entgegennahme des Jahres und Kassenberichtes, Bericht des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.
    • Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge und deren Fälligkeit,
    • Beschlussfassung zu Anträgen
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Alle zwei Jahre findet im erstem halbem Jahr des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, Mitglieder können eine Benachrichtigung über E-Mail beantragen.. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Der Vorstand/Versammlungsleiter kann auf der Mitgliederversammlung die Tagesordnung ergänzen.
  5. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, sind alle Vorstandsmittglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für maximal ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Über Abstimmungspunkte die bereits bei der Einladung angegeben sind, können anonyme Mitglieder brieflich oder per E-Mail abstimmen. Es können nur Stimmabgaben gewertet werden die zur Mitgliederversammlung vorliegen. An der Beschlussfassung zu Abstimmungspunkten die später eingebracht werden, können anonyme Mitglieder, die nicht auf der Mitgliederversammlung anwesend sind oder ihre Stimme keinem anderem Mitglied gemäß §8 Abs.7 übertragen haben, nicht teilnehmen.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungs-Änderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Beschlüsse können auch durch briefliche Abstimmung gefasst werden. Als Abgegebene Stimmen gelten dann die innerhalb einer Woche nach der Aufforderung beim Vorstand eingegangenen Stimmen. Die Abstimmung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig.

§ 9 Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei maximal drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt. Die Vorstandsmitglieder sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung einzelbefugt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl, Amtsniederlegung, Abberufung und Wahl in Abwesenheit einer kandidierenden Person sind zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Kassenführung, die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Rechtsgeschäfte die den Betrag von Euro 500,- übersteigen bedürfen der Zustimmung von zwei Vorstandmitgliedern.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit des Vorstands beschlossen. Der Vorstand darf Änderungen an der Satzung vornehmen, sofern das Finanzamt oder das Vereinsregister dies verlangt. Die Änderungen sind den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu belegen.
  5. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich, fernmündlich oder auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben. Die Art der Beschlussfassung und der Inhalt der Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und bei nächster Gelegenheit von allen Beteiligten Vorstandsmitgliedern gegen zu zeichnen.
  6. Der Beirat setzt sich aus Vertretern der Arbeitsgruppen und Landesverbänden zusammen, näheres regelt die Geschäftsordnung. Der Beirat hat beratende Funktion, er muss vom Vorstand gehört werden, hat aber kein Stimmrecht.

§ 10 Vereinsgründung auf Landesebene

  1. Die Gründung von Landesverbänden innerhalb des Vereins ist ausdrücklich vorgesehen.
  2. Jeder Landesverband entsendet ein Mitglied in den Beirat. Weitere Einzelheiten zu den Landesgruppen regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.” mit Sitz in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Mitglieder können eine anonyme Mitgliedschaft beantragen. Dies soll dem Offenbarungsverbot §5 TSG Rechnung tragen. Die Geheimhaltung der Daten dieser Mitglieder ist unter allen Umständen zu gewahren. Die Daten dürfen nur von Personen eingesehen werden die eine Verpflichtung auf das Datengeheimniss nach §5 BDSG unterzeichnet haben. Personenbezogene Daten wie Name und Anschrift, dürfen nur in der Art gespeichert werden dass sie nicht vom Netzwerk zugänglich sind.

§12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form im Feb/März 2015 von den Gründungsmitgliedern des Vereins “Vereinigung-TransSexuelle-Menschen” brieflich beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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