Die Diagnose auf der Arztrechnung:

Für so manchen mag es ein Ärgernis sein auch lange nach der Transition, also der rechtlichen und körperlichen Angleichung an das eigene Geschlecht bei Rechnungen und Befunden immer noch die Diagnose "Transsexuell" oder noch schlimmer "Transgender male to female" bzw "female to male" zu lesen. Damit wird deutlich zum Ausdruck gebracht als was wir gesehen werden sollen. Nämlich Menschen die es vorziehen das soziale Geschlecht zu wechseln. Die Realität, nämlich das wir Männer oder Frauen sind wird damit verleugnet.

Nun fragt man sich ist das Nötig, besteht da eine Vorgabe?

Ganz klare Antwort, "nein ist es nicht, ganz im Gegenteil".

Ein Arzt unterliegt der Schweigepflicht und ist an einige gesetzliche Vorgaben gebunden. So muss eine Rechnung keineswegs eine Diagnose enthalten.

Hierzu  ein Auszug aus der Ärzte Zeitung, 10.09.2014

Zitat: "Damit ist alles aufgeführt, was auf eine Rechnung gehört, die den Anforderungen der GOÄ entspricht. Bemerkenswert: Die Diagnose ist kein zwingender Bestandteil der korrekt erstellten Rechnung nach GOÄ!"

Siehe hierzu auch §12 Abs.2 GOÄ

Es ist für eine Rechnung nicht nötig dass dort eine Diagnose enthalten ist. Darüber hinaus sind Ärzte nach §295 SGB V verpflichtet sich an das ICD zu orientieren und da heißt es ganz klar Transsexualität und nicht Transgender.

Transgender ist keine medizinische Diagnose.

Ebenso gehört der Zusatz "Man zu Frau" oder "Frau zu Mann" nicht zur Diagnose. Dieser Hinweis widerspricht dem §10 TSG, in dem es sinngemäß heißt: "dass zur Zeit der Entscheidung eingetragene Geschlecht darf ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart werden."

§ 295 Abs 1 SGB V

"Die Diagnosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung zu verschlüsseln."

Es gibt also überhaupt keinen Grund eine Diagnose und schon mal gar nicht Transgender male to female auf eine Rechnung zu schreiben und für Arztberichte noch weniger. Im Grunde ist es eine Beleidigung als Mensch hin gestellt zu werden der in der gegengeschlechtlichen Rolle lebt. Rechtlich und nach der Genitalangleichung auch vom Körper her sind wir Männer oder Frauen. Wie jede andere Frau und wie jeder andere Mann auch.

Letztlich widerspricht es auch dem §10 TSG

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) [b]§ 5 gilt sinngemäß.

§5 TSG Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Zur Schweigepflicht heißt es in einer Bekanntmachung der Bundesärztekammer:  (PDF-Dokument)

Zitat: "Die ärztliche Schweigepflicht ist von grundlegender Bedeutung für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient". Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen.
. . . . . .
Die ärztliche Schweigepflicht umfasst alle Tatsachen, die nur einem bestimmten, abgrenzbaren Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein verständliches, also sachlich begründetes und damit schutzwürdiges Interesse hat. Sie ist grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten, Familienangehörigen des Patienten sowie eigenen Familienangehörigen zu beachten.
"

Diagnose auf der Überweisung

Zu der Frage, ob auf einer Überweisung die Diagnose Transsexualität  enthalten sein muss, besagt die (Muster)Berufsordnung der Bundesärztekammer in § 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln Absatz 7:
"Bei der Überweisung von Patienten an Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen haben Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Originalunterlagen sind zurückzugeben."

Sicher kann es unter bestimmten Voraussetzungen notwendig sein dass dann dort auch Transsexualität als Diagnose stehen sollte aber ohne entsprechenden Grund und ohne Zustimmung des Patienten eben nicht. Auch gerade unter Berücksichtigung des § 10 und § 5 des TSG muss der Arzt davon ausgehen das der Patient dazu keine Zustimmung erteilt, Transsexualität also nicht auf der Überweisung stehen darf.

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